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Zusatzzeichen

Sie sind Teil der Verkehrsbeschilderung im öffentlichen Straßenverkehr, auf Betriebsgeländen und auf Parkplätzen bzw. in Parkhäusern. Zusatz-Schilder ergänzen die anderen Verkehrszeichen. Durch sie werden Gefahrenhinweise näher erklärt, Gebote und Verbote verstärkt oder eingeschränkt.

Beispiele sind das Zusatzschild Halteverbot "Ladezone" oder die Zusatzzeichen "LkW", "Überholverbot", "Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei" und "Behindertenparkplatz". Im SETON Online-Shop können Sie Zusatzzeichen nach StVO, praxiserprobt oder mit Wunschtext kaufen. Nutzen Sie die jahrzehntelange Erfahrung von SETON als Schilder-Hersteller für Verkehrs- und Arbeitssicherheit für die Beschilderung in Städten und Gemeinden, auf Firmengeländen oder an Straßen-Baustellen.

Weitere Informationen: Kaufberatung: Zusatzzeichen, Häufige Fragen, Vorschriften

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Kaufberatung: Zusatzzeichen

Durch Zusatzschilder werden Verkehrsteilnehmer noch deutlicher auf Gefahren hingewiesen und für rücksichtsvolles Verhalten sensibilisiert. Im SETON Online-Shop können Sie diese verschieden Ausführungen kaufen.

Haltverbot-Schild mit Zusatzzeichen

Zusatzzeichen StVO - vorgeschrieben und bekannt

Diese Zusatzschilder entsprechen den Straßenverkehrsvorschriften und werden zur Beschilderung in öffentlichen Verkehrsbereichen eingesetzt. Da diese allgemein bekannt sind, eignen sie sich auch für den Werksverkehr. Im SETON Online-Shop können Kommunen und Unternehmen StVO Zusatzzeichen bestellen, um ihren Bedarf zu decken. Beispiele für Zusatzschilder StVO von SETON sind: "Lieferverkehr frei", "Straßenschäden", "Anlieger frei" oder "Parken nur mit Parkschein".

Zusatzzeichen StVO Lieferverkehr frei

Zusatzzeichen StVO Lieferverkehr frei

Zusatzschild StVO Straßenschäden

Zusatzschild StVO Straßenschäden

Verkehrszeichen-Nr. 1020-30 Zusatzschild Anlieger frei

Verkehrszeichen-Nr. 1020-30 Zusatzschild Anlieger frei

Verkehrszeichen-Nr. 1052-33 Zusatzzeichen Parken nur mit Parkschein

Verkehrszeichen-Nr. 1052-33 Zusatzzeichen Parken nur mit Parkschein

Verkehrszeichen Zusatzzeichen, praxiserprobt

Für die Anforderungen im innerbetrieblichen Verkehr sind die gesetzlichen Verkehrszeichen Zusatzzeichen aus dem Straßenverkehr nicht immer ausreichend. Deshalb decken praxiserprobte Zusatztafeln von SETON speziell die Bedürfnisse auf dem Firmengelände ab: z.B. "Langsam fahren", "Nur für Besucher" oder "Hier gilt die StVO". Hinweis: diese Schilder dürfen nur zur Betriebskennzeichnung und nicht auf öffentlichen Verkehrswegen genutzt werden.

Individuelle Verkehrszusatzzeichen selbst gestalten

Zusatzzeichen Parken mit Wunschtext

Durch individuelle Verkehrszusatzzeichen können Sie auf besondere Gegebenheiten hinweisen. Als Ergänzung für Parkplatzschilder können Verkehrszeichen Zusatzzeichen Parken für bestimmte Personengruppen erlauben oder eine begrenzte Parkdauer ausweisen. Sie haben auch die Möglichkeit, spezielle Zufahrtsbeschränkungen festzulegen oder vor Gefahren z.B. "Astbruch" zu warnen. Gestalten Sie Ihr Wunschtext-Zusatz-Schild im SETON Online-Shop ganz einfach direkt am Bildschirm.

Verschiedene Größen für Zusatzzeichen zur besseren Erkennbarkeit

Die Größe der Zusatzzeichen ist gesetzlich vorgeschrieben und hängt von der erlaubten Geschwindigkeit am jeweiligen Standort ab. So wird sichergestellt, dass ein Zusatzhinweis im Vorbeifahren auch wahrgenommen wird.

Maße (HxB in mm) Geschwindigkeitsbereich
231 x 420 20 - 50 km/h
315 x 420 20 - 50 km/h
330 x 600 50 - 100 km/h
450 x 600 50 - 100 km/h

Materialauswahl Zusatzschilder

Alle Zusatzschilder von SETON werden aus 2mm starken Aluminiumschildern mit Reflexfolie Klasse RA1/A oder Reflexfolie Klasse RA2/B hergestellt. Beide Typen Reflexfolie reflektieren das Licht. Die Rückstrahlwerte der Reflexfolie Klasse RA2/B (mit eingekapselten Mikroglasperlen) sind jedoch 3-mal so hoch wie die der Reflexfolie Klasse RA1/A (mit eingebunden Mikroglasperlen).

Wer Zusatzschilder StVO-konform anbringen darf

Für Beschilderung in öffentlichen Verkehrsbereichen sind die Straßenverkehrsbehörden der Kommunen zuständig. Das gilt auch für jegliche Verkehrszusatzschilder. Temporäre Warnschilder an Straßenbaustellen wie „Arbeitsstelle“ und „Fußgänger Gehweg auf der anderen Straßenseite benutzen“ sowie ähnliche Zusatzschilder gemäß StVO dürfen mit behördlicher Genehmigung durch Baufirmen aufgestellt werden.

Anders sieht es auf Privatgeländen aus: Als Unternehmer dürfen Sie auf Ihrem Betriebsgelände Schilder und Zusatzschilder StVO-unabhängig nach Ihren Bedürfnissen aufstellen, beispielsweise „Halteverbot“ und „Be- und entladen frei“. Auch auf Privatwegen steht es Eigentümern frei, die Zufahrtsrechte durch entsprechende Schilder zu begrenzen.

Häufige Fragen

Was sind Verkehrsschilder Zusatzzeichen?

Das sind zusätzlich angebrachte Zeichen, die sich auf andere Verkehrsschilder beziehen und diese näher erläutern. Verkehrsschilder Zusatzzeichen sind rechteckige Tafeln mit weißem Grund, schwarzem Rahmen und schwarzer Schrift bzw. Sinnbildern.

Welche Funktion haben Zusatztafeln?

Sie dienen der Ergänzung von Verkehrsschildern. Viele Vorschriftzeichen und Gefahrzeichen werden erst durch Zusatztafeln richtig verständlich. Die zusätzliche Erklärung kann die Wirkung eines Zeichens verstärken, z.B. "Halteverbot" + "Feuerwehrzufahrt" oder Ausnahmen festlegen, z.B. "Verbot der Einfahrt" + "Radfahrer frei" oder ein Parkschild mit Zusatzzeichen Elektrofahrzeuge.

Auch der Gültigkeitsbereich einer Parkverbotszone oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann durch eine zusätzliche Entfernungsangabe, z.B. 100 m, konkretisiert werden. Gleiches gilt für die zeitliche Beschränkung.

Wo werden Verkehrszusatzzeichen angebracht?

Laut Gesetz dürfen diese Schilder nie allein stehen, sondern müssen immer Bezug auf andere Verkehrsschilder nehmen. Sie werden direkt unter dem jeweiligen Gebots- oder Verbotsschild befestigt, an das sie gekoppelt sind. Sind mehrere Schilder vorhanden, gilt die zusätzliche Erklärung immer für das Zeichen, welches sich unmittelbar darüber befindet.

Gesetzliche Regelungen und Vorschriften

Die gesetzliche Vorgaben für Zusatzzeichen sind in der StVO § 39 und § 45 und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV) zu finden.