Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor Passivrauch

Schützen Sie Ihre Mitarbeiter vor Passivrauch

Setzen Sie den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz professionell um, treffen Sie Brandschutzmaßnahmen und verringern Sie die Feuergefahr durch das Rauchen. Kennzeichen Sie das allgemeine Rauchverbot durch Schilder wie "Rauchen verboten" oder in der englischen Version "No Smoking". Zur Ausstattung der Raucherzone in Ihrem Unternehmen finden Sie bei SETON die passenden Schilder sowie Aschenbecher oder Abfalleimer.

» Weitere Ascher finden Sie in der Rubrik Aschenbecher

Nichtraucherschutz in Deutschland

Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG)

  • 01.09.2007 Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) zum Schutz gegen die Gefahren des Passivrauchens
  • Rauchverbot in allen öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln, Bahnhöfen, Verfassungsorganen
  • Anhebung des Mindestalters für die Erwerbung von Tabakwaren auf 18 Jahre
  • Kennzeichnungspflicht von Raucherbereichen, sofern insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht
  • Die Einrichtung und Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 BNichtrSchG obliegt dem Inhaber des Hausrechts, Betreiber des Verkehrsmittels

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 2004

  • Ratifizierung des Bundesnichtraucherschutz- gesetzes (BNichtrSchG) zum 01.09.2007 ergänzt § 5 der ArbStättV
  • Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen
  • In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen
  • Zuwiderhandlung gegen § 5 der ArbStättV kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen und als Geldbuße geahndet werden

Landesnichtraucherschutzgesetze (seit August 2007)

  • Der Nichtraucherschutz stellt einen eigenständigen Zuständigkeitsbereich der Bundesländer dar
  • Gemeinsamkeiten liegen länderübergreifend bei Rauchverboten in z.B. Behörden, Gerichten, Schulen, Jugend- und Krankenhäusern
  • Eingeschränkte Rauchverbote gelten in Gaststätten, Restaurants und Kneipen
  • Zuständigkeitsbereiche wie z. B. Flughäfen, Einkaufszentren, Gefängnisse, Diskotheken, Hochschulen, Sporthallen, Theater etc. werden von Land zu Land unterschiedlich geregelt

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