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Schutzausrüstungen gemäß ADR/GGVS
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Seit 1.7.1999 müssen Gefahrgut-Fahrzeuge mit zusätzlichen Ausrüstungen bestückt werden. Dies regelt die RS 006 und Anlage B zum ADR (Rn. 10260 / 21260 / 10353) der GGVS/ADR (Neues ADR: Kapitel 8.1.5). Schutzausrüstungs-Set 1Gefahrgutklassen: 1-1.4-1.5-1.6-2.1-2.2-4.2-5.1-5.2-6.2-7 (A-B-C-E) − 1 Warnweste nach EN 471 Kl. 2 − 2 Euro Warndreiecke − 1 Atex Taschenlampe mit Batterie − 1 Paar Gummi-Schutzhandschuhe − 1 belüftete Schutzbrille mit Gummi − 1 Augenspüllösung inkl. Okular Art.-Nr. 563101 |
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