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GGVS / ADR − Ausrüstungs-Sets
GGVS / ADR − Ausrüstungs-SetsGGVS / ADR − Ausrüstungs-Sets
Seit 1. 7. 1999 müssen Gefahrgut-Fahrzeuge mit zusätzlichen Ausrüstungen bestückt werden. Dies regelt die RS 006 und Anlage B zum ADR (Rn. 10260 / 21260 / 10353) der GGVS / ADR (Neues ADR: Kapitel 8.1.5). Koffer II: nach Rn. 10260 + 21260 + 10353 „Allg. und persönliche Ausrüstung“ − 2 x Warnblinkleuchten mit Handlampe − Schutzbrille − dichtschließend − Warnweste − 1 Paar Chemikalien-Schutzhandschuhe − Tragbares Beleuchtungsgerät, ex-geschützt − Atemschutzhalbmaske − leichter Chemikalien-Schutz-Overall − Atemschutzfilter A2 / B2 / E2 / K1 / P3 − 1 Paar Überziehstiefel mit Sohlenverstärkung − Augenspülflasche, steril 500 ml
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